Rivista di Diritto SocietarioISSN 1972-9243 / EISSN 2421-7166
G. Giappichelli Editore

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Rechnungslegung als Rechenschaftslegung (di Marcus Lutter)


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SOMMARIO:

I. Einleitung. - II. Das Problem. - III. Fazit.


I. Einleitung.

 I. Einleitung. – Seit langen Jahren, zunächst mit der 4. und 7. EU-Richtlinie, dann mit IAS und IFRS, standen Fragen der Bilanzierung im Zentrum betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Diskussionen – und unser lieber Freund Giovanni Colombo hat daran prägend mitgewirkt. Dabei ging es vor allem um Gläubigerschutz einerseits oder Information des Anlegers anderseits: Soll die Bilanz kontinental-europäischer Tradition folgend konservativ sein und positive Änderungen des Wertes von Gütern erst nach erfolgter Veräußerung berücksichtigen, getreu dem Spruch: on ne paye pas des espérances mais des écus, oder soll man auf solche stille Reserven verzichten und zum fair value übergehen und heute große Reichtümer ausweisen, die sich morgen in Luft auflösen können – wie uns die Krise der letzten Jahre gezeigt hat? Geht es um Information des Anlegers und der Öffentlichkeit, um Gläubigerschutz oder Selbstprüfung und Rechenschaftslegung des Managements? Sie wissen, daß das der Gegensatz zwischen der 4. Richtlinie und den IAS/IFRS ist und Sie wissen, daß heute beide Systeme gelten – das erste für den Einzelabschluß, das zweite für den konsolidierten Abschluß, den Konzernabschluß, wie wir in Deutschland sagen.


II. Das Problem.

II. Das Problem. – Über all dem und über all den Fragen zu Information und Ausschüttung aber ist eines ganz in Vergessenheit geraten: die erste Aufgabe des Jahresabschlusses ist es, Rechenschaft zu legen seitens des Managements, wie sie das ihnen anvertraute Vermögen im vergangenen Jahr verwaltet, vermehrt oder vermindert haben. In allen Rechtsordnungen und so auch in Italien (artt. 1713, 1714 Codice Civile) und in Deutschland (§ 666 BGB) hat der Mandatar dem Mandanten gegenüber Rechenschaft zu legen, wie er das ihm anvertraute Vermögen verwaltet hat – so auch die Vorstände und Geschäftsführer von AG und GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern und Aktionären. Deshalb gibt es bei uns in Deutschland jährlich die Entlastung, die décharge, mit der der Eigentümer des Gesellschaftsvermögens, der Aktionär und GmbH-Gesellschafter, seine Zufriedenheit mit der Arbeit des Management oder eben seine Unzufriedenheit formuliert. Sieht man diese auch historisch zentrale Aufgabe des Jahresabschlusses, so stellen sich eine ganze Reihe von Fragen ganz anders als sie häufig erörtert werden:   1.  Anschaffungswert oder fair value Natürlich werden in guten und stabilen Zeiten die Grundstücke in der Innenstadt von Mailand immer teurer. Und der Preis für ein Bild von Picasso steigt von Auktion zu Auktion. Aber dafür kann das Management gar nichts: es kann das ganze Jahr über geschlafen haben oder in Urlaub gewesen sein – der Preis ist doch gestiegen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung ist die Bewertung nach fair value also ganz und gar verfehlt und allenfalls vertretbar, wenn die entsprechenden Differenzbeträge im Anhang genauestens offengelegt werden nach dem Motto: dieser Mehrwert ist uns, dem Management, in den Schoß gefallen und hat mit unserer Arbeit nichts zu tun.   2.  Steuerliche Sonderabschreibungen Wirtschaftspolitik wird in unseren Staaten in ganz hohem Maße mit Hilfe von Steuerpolitik gemacht. Und da spielen so genannte Sonderabschreibungen eine ganz zentrale Rolle. Geht es der Autoindustrie schlecht oder jammert die Bauindustrie, dann erlaubt der Steuergesetzgeber, das neu gekaufte Auto oder das neu gebaute Haus nur mit der Hälfte seines Wertes zu bilanzieren und den steuerbaren Gewinn auf diese Weise entsprechend zu verringern. Die Information an [continua ..]


III. Fazit.